Mietrecht

Das deutsche Mietrecht stellt ganz besondere Anforderungen an die Mietvertragsparteien, wobei dies besonders für die Vermieterseite gilt. Nehmen wir nur die Renovierungspflicht, die nach dem Gesetz - anders als gedacht - erst einmal dem Vermieter obliegt. Will er diese Pflicht auf den Mieter übertragen, muss er sorgfältig formulieren. Entsprechendes gilt im laufenden Mietverhältnis bei Fragen zu Instandsetzungen, Modernisierungen sowie zu der Mietanpassung. In allen Bereichen kann die Vermieterseite schnell kleine aber entscheidende Fehler begehen, welche dazu führen, dass grundsätzlich denkbare Rechtsansprüche verloren gehen. Für die Mieterseite wiederum gilt es, diese Fehler und Schwachstellen zu erkennen.

Verhalten bei der Wohnungsabnahme

Eine gemeinsame Wohnungsbegehung zum Zweck der Besichtigung der Mieträume ist weder zu Beginn des Mietverhältnisses, noch im Laufe dessen und auch nicht zum Ende gesetzlich vorgeschrieben. Auch die Erstellung eines Wohnungsübernahme- oder Wohnungsabnahmeprotokolls ist nicht vom Gesetzgeber vorgesehen. Deswegen ist ein Abnahmeprotokoll auch nicht Voraussetzung für die Rückgabe der Wohnung, auch wenn diese gegenteilige Auffassung weitverbreitet ist. Insofern sind Mieter nicht verpflichtet, ein vom Vermieter diktiertes Protokoll zu unterschreiben, denn die Unterschrift kann im Zweifel als Bestätigung von Mängelbeseitigungspflichten gelten! Von einer Unterschrift ist daher dringend abzuraten, wenn Sie nicht voll und ganz mit dem Inhalt des Protokolls einverstanden sind. Sowohl Mietern als auch Vermietern ist dringend anzuraten, bei allen Besichtigungen (ob vor oder nach der Mietzeit) Zeugen mitzunehmen, die später Aussagen zum Zustand der Wohnung treffen können, also z. B., ob eine Abnutzung bereits vor Beginn des Mietvertrages vorlag. Mieter sollten vor Rückgabe der Wohnung deren Zustand mit Zeugen genau in Augenschein nehmen und möglichst selbst ein Protokoll und Fotos anfertigen.

Verhalten bei Schimmel

Feuchtigkeitsschäden gehören zu den häufigsten Wohnungsmängeln. Neben der optischen Beeinträchtigung kann von den Sporen des Schimmelpilzes auch eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgehen. Aus Mietersicht ist bei Schimmelbefall die Mängelanzeige der erste Schritt. D.h.: tritt Schimmel in der Wohnung auf, muss der Mieter dies umgehend dem Vermieter anzeigen und diesen auffordern den Schimmelbefall bis zu einem bestimmten Termin (z.B. Frist von 14 Tagen) zu beseitigen. Die Mängelanzeige ist eine wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung aller weiteren Rechte, wie Mängelbeseitigung, Mietminderung, außerordentliche Kündigung und Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche.

 

Ihr Anwalt für alle Mandate, die das Mietrecht betreffen, ist Dr. Mathias Lorenz.

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